AlVG: § 26
Schließt ein DN sein während der Bildungskarenz betriebenes Bachelorstudium mit Ende des Sommersemesters ab und beginnt im folgenden Wintersemester ein Masterstudium, gebührt das Weiterbildungsgeld bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen auch dann im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums, wenn die Zulassung zum Masterstudium aufgrund des Abschlusses des Bachelorstudiums an einer anderen Universität gemäß den studienrechtlichen Bestimmungen nicht unmittelbar nach dem Abschluss des Bachelorstudiums, sondern erst mit Beginn des Wintersemesters erfolgt.