AlVG: § 27 Abs 2 Z 3 lit a und Abs 4
Zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Lohnausgleiches, der dem AG durch das Altersteilzeitgeld abgegolten wird, ist der Unterschiedsbetrag zwischen einerseits dem im Beobachtungszeitraum (von grds einem Jahr) vor der Herabsetzung der Arbeitszeit "durchschnittlich gebührenden Entgelt" (Oberwert) und andererseits "dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt" (Unterwert) zu bilden.