BEinstG: § 8 Abs 4 lit b und lit c
AngG: § 27 Z 2 und Z 6
Bei einem begünstigten Behinderten stellt die Arbeitsunfähigkeit einen Kündigungsgrund dar und kommt eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nur dann in Betracht, wenn er aufgrund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit, egal ob diese aus der Behinderung resultiert oder nicht, am allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr arbeitsfähig ist.