AZG: § 9 Abs 1, § 28
VStG: § 22 Abs 2
Leitet ein AN an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einen Kurs und kommt es an beiden Tagen zur - vorhersehbaren - Überschreitung der zulässigen Tageshöchstzeit (IST-Arbeitszeit abzüglich der Ruhepausen: 15 Stunden und 18 Minuten bzw 15 Stunden und 15 Minuten), darf von der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht nur eine Geldstrafe nach § 28 Abs 2 Z 1 AZG verhängt werden, weil von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist.