AVRAG: § 11a Abs 4
SWÖ-KV: § 26 Abs 3
Auch wenn ein KollV (hier: § 26 Abs 3 SWÖ-KV) vorsieht, dass sich die Sonderzahlungen bei AN mit unterschiedlichem Ausmaß der Arbeitszeit bzw des Entgelts aus dem Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung berechnen, so erfolgt die Berechnung der Sonderzahlungen bei einem unterjährigen Antritt einer Bildungsteilzeit nicht nach dieser KV-Bestimmung, sondern nach § 11a Abs 4 AVRAG, wonach eine Aliquotierung in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr zu erfolgen hat. Die gesetzliche Aliquotierungsregel des § 11a AVRAG stellt insgesamt am meisten einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen her und ist auch im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip nicht ungünstiger als die Durchschnittsberechnung nach dem KV.