ZPO: § 226
Die Kl strebt die "Auflösung" zweier Kreditverträge mit der Bekl wegen behaupteter Willensmängel an. Bei einem Rechtsgestaltungsbegehren wie hier wird das Rechtsschutzbedürfnis zwar regelmäßig vermutet, im Zweifel muss es aber behauptet und nachgewiesen werden. Nach der Rsp ist das mangelnde Rechtsschutzinteresse nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwand des Bekl wahrzunehmen.