KartG 2005: § 37
§ 37 Abs 1 KartG 2005 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Rechtsmittelentscheidung des KOG die Entscheidung des KOG grds unverändert zu veröffentlichen ist (abgesehen von Veränderungen, die sich aus § 37 Abs 2 KartG ergeben); sie kann daher gegebenenfalls auch aufhebende Teile umfassen, die sonst nicht der Veröffentlichungspflicht unterfallen.