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Entscheidungsveröffentlichung nach § 37 KartG 2005

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2022/138RdW 2022, 183 Heft 3 v. 18.3.2022

KartG 2005: § 37

§ 37 Abs 1 KartG 2005 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Rechtsmittelentscheidung des KOG die Entscheidung des KOG grds unverändert zu veröffentlichen ist (abgesehen von Veränderungen, die sich aus § 37 Abs 2 KartG ergeben); sie kann daher gegebenenfalls auch aufhebende Teile umfassen, die sonst nicht der Veröffentlichungspflicht unterfallen.

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