ABGB: § 1489
BAO: § 205
Im vorliegenden Fall ist der behauptete (Primär-)Schaden des Kl - die Verpflichtung zur Zahlung von Anspruchszinsen nach § 205 BAO infolge der behaupteten Fehlberatung - gem § 205 Abs 1 BAO mit 1. 10. des Jahres nach Entstehen des Abgabenanspruchs entstanden, und zwar konkret mit 1. 10. 2016. Nach den Feststellungen hatte der Kl von seiner Verpflichtung zur Zahlung solcher Anspruchszinsen bereits seit der Besprechung am 26. 11. 2018 Kenntnis (wenn auch nur dem Grunde nach und noch nicht der Höhe nach). Das BerufungsG ist daher den Rechtsprechungsgrundsätzen gefolgt, wenn es den Beginn der Verjährungsfrist bereits mit diesem Tag annahm und nicht erst mit jenem der Zustellung des Bescheids, mit dem der Kl zur Zahlung von Anspruchszinsen verpflichtet wurde.