Für die Frage, ob der Sachbezug der Wohnraumüberlassung steuerfrei ist, weil der einer Dienstnehmerin überlassene Wohnraum die Größe von 30 m2 nicht übersteigt, sind von mehreren Dienstnehmern gemeinschaftlich zu nutzende Räume zur Gänze miteinzuberechnen. - VwGH 14. 12. 2021, Ra 2017/08/0039.