AVRAG: § 2d Abs 3 Z 1
ABGB: § 167 Abs 3
Die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Minderjährigen über den Rückersatz von Ausbildungskosten iSd § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG hängt zwar von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ab, sie bedarf aber keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung und auch keiner Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils.