BVergG 2018: § 141 Abs 2
VwGH 8. 9. 2021, Ro 2020/04/0007
Die Revisionswerberin hatte vorgebracht, dass der addierte Preis jener Positionen, hinsichtlich derer der Ausscheidensgrund des § 141 Abs 2 BVergG 2018 vom Verwaltungsgericht bejaht worden war, nur 0,31 % des von ihr angebotenen Gesamtpreises ausmache.