BVergG 2018: § 302 Abs 1 Z 5 (Sektorenbereich)
VwGH 14. 12. 2021, Ro 2021/04/0014-10, Ra 2021/04/0081-3
Der VwGH hatte sich in der zugrunde liegenden Rechtsache (es ging um den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Konstruktion, Herstellung und Lieferung von Doppelstock-Elektrotriebzügen) ua mit der Frage zu beschäftigen, ob ein objektiver Erklärungswert, welcher von den Muss-Anforderungen abweicht (Schwenktüre anstatt Schiebetüre in Standardtoiletten im Fernverkehr), durch allgemeine, in Formblättern enthaltene Erklärungen, die Anforderungen der Ausschreibung "vollumfänglich zu erfüllen" und "insbesondere alle geforderten Muss-Kriterien", in Zweifel gezogen werden kann. Dies hat der VwGH verneint - es lag somit ein unbehebbarer Mangel vor, sodass der entsprechende Ausscheidungsgrund (§ 302 Abs 1 Z 5 BVergG) erfüllt war.