EuGVVO 2012: Art 10 ff
RL 2009/103/EG : Art 5
Die Kl ist im Sprengel des ErstG ansässig. Sie wurde in Lindau (Deutschland) bei einem Unfall mit einem Omnibus schwer verletzt. Halterin des Omnibus ist die Bekl, ein städtisches Nahverkehrsunternehmen, das nach deutschem Recht (§ 2 Abs 5 dPflVG) von der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung befreit ist. Strittig ist, ob die österreichischen Gerichte für die Schadenersatzklage international zuständig sind.