GOG: § 87
JN: § 37
Das Rechtshilfeersuchen eines LG um (zuletzt) "zwangsweise Vorführung und Einvernahme der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zur amtswegigen Abklärung des Vorhandenseins von kostendeckendem Vermögen" ist nicht unerlaubt: Die Regeln über die Vorführung einer Schuldnerin, die eine natürliche Person ist, sind auf die Vorführung der organschaftlichen Vertreterin einer Schuldnerin umzulegen, die juristische Person ist. Eine zwangsweise Vorführung eines Schuldners zur Klärung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, ist jedenfalls im Rahmen des § 87 GOG grds statthaft, wenn er im Verfahren über einen Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung trotz gehöriger Ladung nicht zur Schuldnereinvernahme erschienen ist.