IO: §§ 80, 84, 121, 129
Gem § 84 Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen (Satz 1). Es kann ihm (ua) Weisungen erteilen (Satz 2). Zur Tätigkeit des Insolvenzverwalters gehört, zur gegebenen Zeit einen Verteilungsentwurf und eine Schlussrechnung vorzulegen (vgl nur § 121 Abs 1 und § 129 Abs 2 IO). Die Ansicht, § 84 IO betreffe allein den "operativen Bereich der Verwertung", weshalb Verteilungsentwurf und Schlussrechnung keine Tätigkeit iSd § 84 Abs 1 IO seien, findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze und widerspricht zudem der zutreffenden Ansicht der Literatur, dass die Überwachungspflicht des Insolvenzgerichts alle Tätigkeitsbereiche des Insolvenzverwalters erfasst. Die diesbezüglichen Befugnisse des Insolvenzgerichts beginnen mit der Bestellung des Insolvenzverwalters, spätestens aber dann, wenn dieser nicht iSd § 80 Abs 1 IO die Übernahme der Insolvenzverwaltertätigkeit ablehnt, und bestehen - allenfalls auch über die Enthebung des Insolvenzverwalters hinaus - so lange fort, solange noch Pflichten des Insolvenzverwalters aus der Amtsführung fortwirken. Auch die Weisungsbefugnis des Insolvenzgerichts ist zumindest grds - nämlich abseits hier nicht vorliegender besonderer Fälle - umfassend.