KSchG: §§ 6, 28, 29
ElWOG 2010: § 80
Die RL Elektrizitätsbinnenmarkt hat dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt, strengere Verbraucherschutzregeln zu treffen. Dementsprechend sind gem § 80 Abs 2 ElWOG 2010 Änderungen der (Allgemeinen) Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte nur nach Maßgabe des ABGB und des KSchG zulässig. Die Bestimmung lässt in ihrem letzten Satz zwar erkennen, dass eine Regelung zulässig ist, nach der ein Widerspruch des Kunden zur Vertragsbeendigung führt; über die Zulässigkeit einer Vertragsänderung im Weg einer Zustimmungsfiktion und deren Voraussetzungen sagt § 80 Abs 2 ElWOG 2010 aber nichts aus. Dafür sind vielmehr die ausdrücklich erwähnten Gesetze (ABGB und KSchG) relevant. Ein einseitiges Recht zur Entgelt- und Vertragsänderung räumt § 80 Abs 2 ElWOG 2010 nicht ein.