KSchG: §§ 6, 28, 29
Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG besteht kein Raum für eine geltungserhaltende Reduktion und kann auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen keine Rücksicht genommen werden. Enthält eine Klausel jedoch materiell eigenständige Regelungsbereiche, ist eine isolierte Betrachtungsweise zulässig. Aus diesem Grund ist es notwendig, einzelne Klauseln voneinander abzugrenzen.