ABGB: § 863
GmbHG: §§ 24, 35, 82
Gem § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG unterliegen der Beschlussfassung der Gesellschafter ua die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer und die Bestellung eines Vertreters zur Prozessführung, wenn die Gesellschaft weder durch die Geschäftsführer noch durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann. Unter diese Bestimmung fallen auch Ansprüche aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots und gegen ehemalige Geschäftsführer. Für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist ein Beschluss nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG allerdings nicht Voraussetzung, weil dies mit dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes kollidieren würde.