UGB: § 377
Nach § 377 Abs 3 UGB hat der Käufer verborgene Mängel, die sich später zeigen, binnen angemessener Frist anzuzeigen. Die Dauer dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, im Zweifel beträgt sie in Anlehnung an die Rsp zu Art 39 UN-Kaufrecht 14 Tage (6 Ob 76/07f, RS0122080 = RdW 2007/742).