GRC: Art 50
UGB: §§ 277 ff, § 283
Auch die neuere Judikatur des EuGH bietet keinen Anlass, von der gefestigten Rsp des OGH abzugehen, wonach gegen § 283 UGB (idF Budgetbegleitgesetz 2011) keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen und die Offenlegungspflicht auch nach Inkrafttreten der GRC keinen Verstoß gegen Unions-(Grund-)Recht(e) bildet. Diese Rsp wurde nicht zuletzt durch die EuGH-E in der Rs Texdata Software untermauert.