1. Einleitung
Aktiv legitimiert zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 UWG sind - neben diversen Verbänden, Interessenvertretungen und der Bundeswettbewerbsbehörde in bestimmten Fällen - grds nur Mitbewerber desjenigen, der unlauter handelte bzw zu dessen Gunsten (bei Förderung fremden Wettbewerbs) Wettbewerbsverstöße gesetzt wurden. Als Mitbewerber gelten aber nur jene Unternehmer, die zum Verletzer bzw Begünstigten in einem zumindest abstrakten Wettbewerbsverhältnis stehen.1