Für die Frage der Unbenutzbarkeit des Bestandgegenstands kommt es laut OGH auf die Erfüllung des vertraglich vereinbarten (Geschäfts-)Zwecks an. Der Umstand, dass das Inventar des Geschäftsraummieters auch in Zeiten eines Betretungsverbotes des Kundenbereichs aufgrund von Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 im Bestandobjekt verbleibt, stellt eine Nutzung des Bestandobjektes zum vertraglich vereinbarten (Geschäfts-)Zweck dar. Aus diesem Grund liegt nach der Ansicht des Autors auch in Zeiten eines solchen Betretungsverbotes eine Nutzung des Bestandobjekts und damit eine Verpflichtung des Mieters zur Zahlung eines wenn auch geminderten Mietzinses vor.