Während der COVID-19-Pandemie führte bislang vorübergehendes coronabedingtes Homeoffice zu keiner Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit, was va für Grenzpendler relevant ist. Diese Regelung wurde nun von der EU-Verwaltungskommission bis 30. 6. 2022 verlängert. Wenn pandemiebedingt eine Homeoffice-Tätigkeit in der EU, im EWR bzw der Schweiz ausgeübt wird, bleibt die Versicherungszuständigkeit des Mitgliedstaates somit wie vor der Pandemie bestehen. Dazu folgendes Beispiel: Ein AN wohnt in Deutschland und war bisher in Österreich beschäftigt. Für die Zeit der pandemiebedingten Maßnahmen vereinbart er mit seinem DG, dass er die Arbeitsleistung von seinem Wohnort in Deutschland aus erbringt. Dennoch bleibt für diese Zeit Österreich, als bisheriges Beschäftigungsland, versicherungszuständig. (Quelle: https://grenzinfo.eu, News vom 17. 12. 2021)