Nach § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB haftet der Mitteilende nicht für eine nichtöffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Diese Haftungsprivilegierung kommt dem Bekl jedoch im vorliegenden Fall nicht zugute: Zweck der Regelung ist es, ehrenrührige Parteibehauptungen, Aussagen oder Anzeigen deshalb zu privilegieren, weil das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB belastet werden darf, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Diese Überlegung lässt sich jedoch nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen. Die Klage ist im vorliegenden Fall nicht auf die Anzeigenerstattung bei der WKStA gestützt, sondern auf die Weiterleitung dieser Anzeige an mehrere Medienvertreter. OGH 20. 10. 2021, 6 Ob 166/21m.