Aufgabe einer Untergesellschaft einer Bank-AG war die Errichtung und Zurverfügungstellung der erforderlichen Bankgebäude. Das BFG hatte (zur Rechtslage vor dem 1. StabG 2012) ein Organschaftsverhältnis angenommen und den Vorsteuerabzug für das Bankgebäude versagt. - VwGH 16. 11. 2021, Ra 2020/15/0101.