Die Vermietung von wenigen Ferienwohnungen über Onlineplattformen kann einkommensteuerlich noch als Vermögensverwaltung eingestuft werden, auch wenn gewerberechtlich bereits eine Gewerbeausübung (Beherbergung von Gästen) vorliegt. - VwGH 13. 10. 2021, Ra 2021/13/0127.