vorheriges Dokument
nächstes Dokument

"Vereinsschiedsgericht": Zuständigkeit des OGH?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2022/33RdW 2022, 32 Heft 1 v. 24.1.2022

VerG 2002: § 8

ZPO: §§ 577 ff, § 615

Aufgrund der vorgelegten Statuten steht fest, dass es sich beim "Vereinsschiedsgericht" um eine Schlichtungseinrichtung nach § 8 Abs 1 VerG 2002 handelt, zumal es sich aus Vereinsmitgliedern zusammensetzt und ein Organ des Vereins ist, das über alle Streitigkeiten entscheidet, die aus den Vereinsverhältnissen entstehen. Auf derartige Schlichtungseinrichtungen sind die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO nicht anwendbar (§ 577 Abs 4 ZPO). Die Entscheidung einer vereinsinternen Schlichtungsstelle ist daher auch kein Schiedsspruch iSd § 615 ZPO und der OGH für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht zuständig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte