ABGB: §§ 1295, 1489
MaklerG: § 28
Im vorliegenden Fall wollte die Kl Versicherungsdeckung auch für den Fall, dass auf ihrem Betriebsgelände Beschädigungen iZm Diebstählen oder Einbrüchen erfolgen. Die von der Bekl vermittelte Versicherung (wirksam ab 1. 1. 2007) umfasste jedoch entgegen der Vorgabe der Kl nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen - mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden - nicht auch Schäden durch "Beraubung und Einbruchsdiebstahl oder Vandalismus im Zuge eines Einbruchsdiebstahls". Im Einklang mit der Rsp steht die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach der Primärschaden mit dem Erwerb des in Wahrheit in dieser Form nicht gewollten Versicherungsprodukts eingetreten ist.