ABGB: § 880a
Die Garantie ist unwirksam, wenn bereits im Zeitpunkt ihrer Ausstellung kein identifizierbarer Begünstigter vorhanden war. Es ist allein auf den Garantievertrag abzustellen; der Garantieerklärung darf keine Bedeutung unterstellt werde, die sich aus dem Grundverhältnis ergibt (hier: Werkvertrag über Bauarbeiten für den Sitz einer internationalen Organisation - Garantie iZm dem Haftrücklass für etwaige Baumängel).