VerG 2002: § 8
Ist die Schlichtungseinrichtung nach den Vereinsstatuten erst im Anlassfall von den Streitparteien zu konstituieren, muss der Antrag auch die nach den Statuten jeweils erforderliche Mitwirkung des Antragstellers an der Konstituierung dieser Einrichtung umfassen (va etwa Nominierung von Schlichtern). Diejenige Partei, die das Gericht anruft, muss demnach ihrer Mitwirkungspflicht entsprochen haben. Im vorliegenden Fall ist der kl Antragstellerin die unterbliebene Konstituierung der Schlichtungsstelle innerhalb der 6-Monats-Frist des § 8 VerG 2002 nicht als vorwerfbare Unterlassung der Mitwirkung anzulasten: