Unionsrechtlich ist in Art 7 RL 2003/88/EG (Arbeitszeit-RL) nur ein bezahlter Mindesturlaub von jährlich vier Wochen ohne weitere Details verankert.
Unionsrechtlich ist in Art 7 RL 2003/88/EG (Arbeitszeit-RL) nur ein bezahlter Mindesturlaub von jährlich vier Wochen ohne weitere Details verankert.