ArbVG: § 132
Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder karitativen Zwecken dienen, die sogenannten "Tendenzbetriebe", sind vom Mitbestimmungsrecht des BR im Umfang des § 132 ArbVG ausgenommen.