AngG: § 36 Abs 2
Da auch eine Kundenschutzklausel, die es einem AN verbietet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses den Kundenkreis des ehemaligen AG abzuwerben, die Erwerbsmöglichkeit des AN merklich beschränkt, möchte er in der selben Branche tätig bleiben, ist sie als Konkurrenzklausel iSd § 36 AngG zu behandeln.