ICSID-Zusatzfazilität
NYÜ
Die Betreibende ist eine Holding-Gesellschaft mit Sitz in Österreich, die über deutsche Tochtergesellschaften an einem libyschen Joint Venture (A*) beteiligt ist, dem nach dem Ausbruch der Revolution in Libyen 2011 Schäden entstanden. Die Betreibende rief das "Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID)" an, eine Schiedsinstitution der Weltbankgruppe mit Sitz in Washington; dieses Schiedsgericht verurteilte den verpflichteten Staat aufgrund von Verletzungen des bilateralen Investitionsschutzabkommens (BIT BGBl III 2003/127) zur Zahlung von (umgerechnet) fast 75 Mio € sA. Dieser Schiedsspruch ist unstrittig nach der "ICSID-Zusatzfazilität" ergangen, weil Libyen der ICSID-Konvention nicht angehört. Im vorliegenden Verfahren stellte die Betreibende den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs für Österreich sowie zur Hereinbringung einer (Teil-)Forderung von 10 Mio € sA die Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294 EO.