WR: Art 7 ff, Art 14
ZPO: § 233
Nach § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Für den Eintritt der Schiedsanhängigkeit, die der Streitanhängigkeit in Verfahren vor staatlichen Gerichten entspricht, gilt analog der Streitanhängigkeit in staatlichen Verfahren, dass die Schiedsklage oder die sonst das Verfahren einleitende Mitteilung bzw Anzeige dem Bekl zugeht und dieser somit Kenntnis vom Verfahren erhält.