Worum geht es? Es geht um die - mit sonstiger gerichtlicher (teils verwaltungsbehördlicher) Strafe und mit Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes bedrohte - bundesrechtlich angeordnete Genehmigungspflicht für den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb eines österreichischen Unternehmens, bestimmter Stimmrechtsanteile an einem solchen, wesentlicher Vermögensbestandteile eines solchen oder eines beherrschenden Einflusses auf ein solches ("Direktinvestition") durch natürliche Personen ohne Unionsbürgerschaft oder Staatbürgerschaft eines EWR-Staates oder der Schweiz bzw durch juristische Personen mit Sitz/Hauptverwaltung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz; dies dann, wenn das Zielunternehmen in bestimmten besonders sensiblen Bereichen (zB kritische digitale Infrastruktur oder kritische Energieinfrastruktur) tätig ist und es sich nicht bloß um ein Kleinstunternehmen handelt. Wir haben es also mit der staatlichen Kontrolle solcher aus Drittstaaten stammenden "Direktinvestitionen" zu tun, die als Bedrohung der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gesehen werden könnten. Eingebettet ist das Bundesgesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen (Investitionskontrollgesetz - InvKG) BGBl I 2020/87 in das Unionsrecht, im Besonderen in die Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union, ABl L 79 vom 21. 3. 2019, 1 ("EU-FDI-Screening-Verordnung"), woraus sich ergibt, dass das InvKG auch umfangreiche Regelungen für die Kooperation in der EU, Überwachungsregelungen, Kontrollbestimmungen etc enthält.