Seit dem AbgÄG 2022 sind nunmehr grds auch Bestandnehmer befugt, die Bestandvertragsgebühr selbst zu berechnen (und zu entrichten). Die bisherigen Regelungen bleiben weiterhin aufrecht. Das gilt insb für die Selbstberechnungsverpflichtung des Bestandgebers. Der vorliegende Beitrag gibt zunächst einen Überblick über die Neuregelung und behandelt anschließend damit zusammenhängende Zweifelsfragen.1