FamZeitbG: § 2 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3, § 3
Der Anspruch auf Familienbonus setzt ua voraus, dass der Vater, das Kind und der andere Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben. Dieser liegt gem § 2 Abs 3 FamZeitbG nur dann vor, wenn alle drei Personen in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an der selben Wohnadresse leben und alle drei an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.