AngG: § 26 Z 2
ABGB: § 1155 Abs 3 idF BGBl I 2020/16
Verweigerte eine AN im Herbst 2020 trotz behördlicher Betriebsschließung wegen der Corona-Pandemie ihr Zustimmung zu einer Verlängerung der Kurzarbeit, woraufhin der AG die Entgeltzahlungen einstellte, war die AN zum vorzeitigen Austritt wegen ungebührlichen Vorenthaltens des Entgelts berechtigt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 1155 Abs 3 ABGB idF BGBl I 2020/16, wonach AN, deren Dienstleistungen im Zeitraum 15. 3. 2020 bis 31. 12. 2020 aufgrund von Verboten oder Einschränkungen des Betretens von Betrieben nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz nicht zustande kommen, ihren Entgeltanspruch behalten, hätte der AG infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist.