Nach der Rechtsanwaltsordnung und der Satzung Teil A 2018 des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages muss ein Rechtsanwalt, um eine vorzeitige Altersrente zu erhalten, im In- und Ausland auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichten. Diese Regelung ist aber geeignet, Personen, die Anspruch auf eine solche Rente haben, davon abzuhalten, von ihrer Niederlassungsfreiheit oder ihrer Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und stellt somit eine Beeinträchtigung der durch die Art 45 und 49 AEUV garantierten Freiheiten dar. Die Forderung eines Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland geht auch über das hinaus, was zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele erforderlich ist. Der EuGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die österreichische Regelung dem Unionsrecht widerspricht. EuGH 15. 9. 2022, C-58/21 , Rechtsanwaltskammer Wien.