ABGB: § 863
ArbVG: § 105
Hat ein AN die Unwirksamkeit einer vom AG während des Kündigungsanfechtungsverfahrens ausgesprochenen Eventualkündigung erst zehn Monate nach ihrem Ausspruch und sieben Monate nach dem darin genannten Endtermin des Arbeitsverhältnisses klageweise geltend gemacht, hat er seine Aufgriffsobliegenheit verletzt und die Klage ist abzuweisen. Auch bei einer Eventualkündigung besteht ein unmittelbares Klarstellungsinteresse des AG daran, ob der AN eine Unwirksamkeit auch dieser Erklärung und damit die Fortdauer des Dienstverhältnisses über den in der Eventualkündigung genannten Zeitpunkt hinaus geltend macht. Allein der Umstand, dass bei Ausspruch der Eventualkündigung ein Verfahren über den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses anhängig ist, und damit ihre Wirksamkeit vom Ausgang des Verfahrens abhängig ist, begründet demnach kein Interesse des AN, mit der Geltendmachung seines Anspruchs zuzuwarten.