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Keine BUAG-Pflicht bei Errichtung einer eigenen Betriebsanlage

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölRdW 2022/581RdW 2022, 710 Heft 10 v. 17.10.2022

BUAG: § 1 Abs 3, § 3 Abs 1 zweiter Satz

Stellt ein landwirtschaftlicher Betrieb auf eine Pferdezucht um und werden für die Neuerrichtung der Gebäude (Bewegungshalle mit Pferdestall, Laufstall, Mistlager und Jauchegrube) AN als Bauhelfer beschäftigt, unterliegen diese Arbeitsverhältnisse nicht dem BUAG, da die Bauarbeiten für den Eigenbedarf durchgeführt werden bzw der Errichtung einer eigenen Betriebsanlage dienen.

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