Der Ministerialentwurf des neuen HinweisgeberInnenschutzgesetzes (im Folgenden: HSchG-Entwurf)1 verpflichtet Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern, ein internes Hinweisgebersystem für Rechtsverletzungen einzurichten. Der Beitrag thematisiert drei strittige Fragen hinsichtlich der internen Meldekanäle: Erstens, hat der interne Meldekanal Vorrang vor dem externen oder sind beide gleichrangig? Zweitens, inwiefern dürfen mehrere Unternehmen gemeinsame Meldekanäle einrichten oder den Meldekanal ausgliedern? Und drittens, sind anonyme Meldungen zulässig?