PatG: § 151b
UrhG: § 87c
§ 87c UrhG und § 151b PatG sind wortgleich; nach dem jeweiligen Abs 1 können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Zu 4 Ob 83/17k hat der Senat bereits ausgesprochen, dass § 151b PatG nicht auf die Frage eines Patenteingriffs abstellt, sondern auf die Sicherstellung eventuell patentverletzenden Materials. Auch § 87c UrhG stellt somit nicht auf die Frage eines Urheberrechtseingriffs ab, sondern auf die Sicherstellung eventuell urheberrechtsverletzenden Materials.