ABGB: §§ 914 f
Für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit verlangt § 3 Abs 1 lit a AVB ua, dass die versicherte Person "keine andere ihrer Ausbildung und Erfahrung und ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt". Diesbezüglich wird nach dem insoweit klaren Wortlaut darauf abgestellt, dass tatsächlich keine andere entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird; darauf, ob der Versicherte die vergleichbare Tätigkeit ausüben kann oder könnte, kommt es dagegen nicht an. Übt der Versicherte eine andere Tätigkeit aus, so muss er beweisen, dass diese Tätigkeit keine bedingungsmäßige Vergleichstätigkeit ist. Gelingt dem Versicherten wider Erwarten die Aufnahme einer Tätigkeit, obwohl er die formale Qualifikation nicht besitzt, oder ist er auf einem Nischen- oder Schonarbeitsplatz eingestellt worden, kann er vom Versicherer keine Versicherungsleistung verlangen, wenn die Tätigkeit als solche von der Verweisung umfasst wird. Nischenarbeitsplatz ist ein solcher, der im Einzelfall nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebs geschaffen oder auf spezielle Belange eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten ist. Der Umstand, dass der Arbeitsplatz aus Entgegenkommen des Arbeitgebers eigens für den Versicherten entsprechend seinen Anforderungen geschaffen wurde (hier: Teilzeitbeschäftigung ohne Einkommensminderung von mehr als 50 %), schließt demnach die Vergleichbarkeit nicht aus (hier: nunmehr ausgeübte Tätigkeit eines Lagerarbeiters - im Verhältnis zur Tätigkeit als Kanalarbeiter eine Tätigkeit, auf die er verwiesen werden kann).