KSchG: §§ 1, 3
Abgesehen von einigen Regelungen, die an die übliche Rollenverteilung anknüpfen (wie zB die §§ 7a, 8 und 9 KSchG), ist das I. Hauptstück des KSchG auch auf "inverse Verbrauchergeschäfte" anzuwenden, bei denen der Verbraucher nicht Abnehmer ist, sondern die vertragstypische Sach- oder Dienstleistung erbringt.