GmbHG: § 61
Bei der GmbH handelt es sich um ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt, dies gilt auch für Einpersonengesellschaften. Allfällige vertragliche Verkehrssicherungspflichten der GmbH gegenüber der Kl aus dem Beförderungsvertrag treffen daher nicht die hier bekl Alleingesellschafterin.