Dass jemand eine fremde Sache ohne Rechtsgrund bei sich hat, kann in den verschiedensten Konstellationen auftreten. Der Bereicherte hat die fremde Sache nicht nur zurückzustellen, sondern ist auch dadurch bereichert, dass er sie bis zur Rückstellung gebrauchen konnte. Dafür schuldet er bereicherungsrechtlichen Ausgleich. Der Beitrag geht der Frage nach, in welcher Frist solche Ansprüche auf Benützungsentgelt verjähren, und analysiert die Wertungen, die der Sonderverjährungsnorm für periodisch wiederkehrende Leistungen (§ 1480 ABGB) zugrunde liegen.