Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz mussten bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit. Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. 9. 2022 nun aber entschieden, dass der AG nach § 3 Abs 2 Nr 1 dArbSchG gesetzlich verpflichtet ist, die geleistete Arbeitszeit der Mitarbeiter systematisch zu erfassen (BAG 13. 9. 2022, 1 ABR 22/21). Damit knüpft das BAG an die Entscheidung des EuGH vom 14. 5. 2019, C-55/18 , Deutsche Bank, an. Fachleute in Deutschalnd rechnen damit, dass dieses BAG-Grundsatzurteil weitreichende Auswirkungen auf die bisher in Deutschland in Wirtschaft und Verwaltung tausendfach praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle haben wird, weil damit mehr Kontrolle besteht.